FAQs
Info
Die hier zur Verfügung gestellten Informationen haben den Zweck einer unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Sollten Deine Fragen über die hier gegebenen Antworten hinausgehen, dann nimm gerne mit uns Kontakt auf. Dann können wir uns gemeinsam Gedanken über die weiteren Schritte machen, Dich weiterleiten, oder Dich ggf. zu einem Rechtsbeistand beraten. Diese Informationen sollen also in erster Linie eine Orientierung bieten, und verstehen sich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
Nach dem Hochschulgesetz NRW §46 Abs. 1 erledigen wissenschaftliche Hilfskräfte (also SHK, WHF und WHK) Aufgaben in der Forschung und Lehre, oder der damit zusammenhängenden Verwaltung. Sie arbeiten unter Aufsicht eines Beschäftigten aus Forschung oder Lehre.
In der Praxis wird unterschieden zwischen studentischen Beschäftigten ohne Abschluss (SHK), studentischen Beschäftigten mit Bachelorabschluss (WHF), oder mit Masterabschluss (WHK).
Solltest Du als SHK, WHF oder WHK angestellt sein, und Deine Aufgaben nicht unter die oben genannte Definition fallen, hast Du eventuell Anspruch auf eine (bessere) Anstellung nach dem Tarifvertrag der Länder (TVL). Melde Dich gerne bei uns, wenn Du Dir unsicher bist, ob das bei Dir der Fall ist.
Im Sommersemester 2024 bekommen SHK an der Uni Bonn 13,25€, WHF 14,36€, und WHK 18,76€ pro Stunde.
Im Wintersemester 2024/2025 bekommen SHK 13,98€, WHF 15,15€ und WHK 19,79€ pro Stunde.
Diese Lohnerhöhungen wurden durch die TV-Stud Initiative der Gewerkschaften Ver.di und GEW in der vergangenen Tarifrunde 2023 mit der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) ausgehandelt. Die Tarifparteien haben sich Ende 2023 in einer schuldrechtlichen Vereinbarung auf Mindeststundenlöhne für studentische Beschäftigte geeinigt. Diese betragen ab Sommersemester 2024 13,25€ und ab Sommersemester 2025 13,98€.
Die TdL hat die Forderung abgelehnt, studentische Beschäftigte mit in den Tarifvertrag der Länder (TVL) aufzunehmen, oder einen eigenen Tarifvertrag für diese zu schließen.
Auf Druck der Studierendenvertretung wurde an der Uni Bonn beschlossen, dass die Lohnerhöhungen für SHK ein Semester früher kommen und, dass es zusätzlichen Erhöhungen für WHF und WHK gibt.
Die schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen Ver.di und GEW und der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) legt fest, dass die Vertragslaufzeit von studentischen Beschäftigten ab Beginn des Sommersemester 2024 in der Regel ein Jahr beträgt. In begründeten Ausnahmefällen sind kürzere oder längere Vertragslaufzeiten möglich.
Wenn Dein Vertrag nach Beginn des Sommersemester 2024 geschlossen oder verlängert wurde, und er trotzdem weniger als ein Jahr beträgt, steht es Dir zu, eine Begründung hierfür zu erfahren.
Solltest Du Dir unsicher sein ob die Begründung legitim ist, kannst Du Dich gerne bei uns melden.
Wenn Du für einen Monat kein/zu wenig Gehalt ausgezahlt bekommen hast, lohnt es sich, Ansprüche geltend zu machen. Das bedeutet, dass Du Deine Ansprüche bei der Uni formal anmeldest.
Im 1. Schritt solltest Du in Deine Unterlagen schauen. Was steht in Deinem Arbeitsvertrag zu der Stundenzahl und der Entgelthöhe? Ist festgehalten, wann und wie Du Ansprüche geltend machen musst? Wenn in einem Arbeitsvertrag nichts hierzu steht, verjähren Deine Ansprüche nach drei Jahren, und Du kannst die Geltendmachung sowohl als Brief als auch als E-Mail verfassen.
Im 2. Schritt solltest Du Deinen konkreten Anspruch bestimmen. Entscheidend ist, was Du bekommen hast, und was Dir noch zugestanden hätte. Rechne mit Deinen Stunden und dem aktuellen Stundensatz die genaue Höhe aus. Es ist sehr wichtig, dass der Betrag, der Dir noch von der Uni zusteht, in der Geltendmachung exakt und korrekt ist.
Im 3. Schritt solltest Du den Adressat bestimmen. Adressat ist nicht Dein:e Vorgesetzte:r, oder die Finanzabteilung, sondern die Universität in ihrer Funktion als Deine Arbeitgeberin. Wenn Du Dir unsicher bist, an wen Du die Geltendmachung schicken sollst, schadet es nicht, diese an mehrere Personen zu schicken.
Im 4. Schritt solltest Du die E-Mail/Brief formulieren. Diese muss enthalten, dass Du einen ausstehenden Lohn in vorher bestimmter Höhe geltend macht. Du solltest Deinen Anspruch kurz begründen (zB „bisher habe ich nur x Euro enthalten, durch Entgelterhöhung zum Datum y hätten mir aber z Euro zu gestanden.“). Die Begründung muss aber keine genauen Paragraphen oder ähnliches enthalten. Falls Deine Lohnabrechnungen noch ausstehen oder falsch sind, kannst Du das gleich mit geltend machen. Abschließend solltest Du eine Frist setzen, innerhalb der die Korrektur vorgenommen werden muss. Üblich sind 2 Wochen. Alternativ kannst Du auch den nächsten regulären Überweisungszeitpunkt angeben. Abschließend solltest Du um eine Empfangsbestätigung bitten, damit Du weißt, dass Du die richtige Stelle erreicht hast, und Deine Forderung wahrgenommen wurde.
Solltest Du hierzu weitere Fragen haben oder Hilfe brauchen, helfen wir Dir als SHK-Rat gerne dabei.
Nein! Wie alle Beschäftigten in Deutschland hast auch Du Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wenn Du krank gemeldet bist, bekommst Du bis zu 6 Wochen am Stück weiterhin Dein reguläres Gehalt und Du musst auch nichts nacharbeiten. Du musst Dich nur am ersten Tag krankmelden und nach drei Tagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besorgen.
(Deine Arbeitstage/5) x 20 = Urlaubsanspruch
Wenn Du schon seit sechs Monaten angestellt bist, kannst Du den Urlaubsanspruch voll ausschöpfen. Davor kannst Du ihn anteilig nehmen z.B. nach drei Monaten eine Woche Urlaub.
Für die Berechnung des Urlaubsanspruch hat die Personalabteilung eine Hilfe erstellt. Du findest die aktuelle Version immer auf Confluence.
Solltest du keinen Zugang zu Confluence haben, findest du das Tool auch hier (Excel-Tabelle).
Hinweise zur Benutzung (aus Confluence übernommen):
Aufgrund von Nachfragen bezüglich des Urlaubsanspruchs von studentischen Hilfskräften finden Sie hier ein kleines Tool in Form einer Excel-Tabelle zur Berechnung des individuellen Urlaubsanspruchs von Hilfskräften.
Hierbei handelt es sich um eine Berechnungshilfe, die die Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben erleichtern soll.
Die in hellem Orange hinterlegten Felder müssen dabei von Ihnen ausgefüllt werden, die weiß hinterlegten Felder werden automatisch berechnet.
Ja, auch als studentische:r Beschäftigte:r hast Du Anspruch auf Sonderulaub, wenn Du ehrenamtlich in der Kinder und Jugendhilfe arbeitest, sofern Du länger als 6 Monaten an der Uni arbeitest. Dein Antrag muss 6 Wochen im Vorraus bei Deinem Arbeitgeber eingehen.
Mehr Infos findest Du auf Recht NRW.
Die gleichen Formalien gelten für Bildungsurlaub. Weitere Infos zu Bildungsurlaub findest Du auf Recht NRW.
Wenn Du feste Arbeitstage hast, und der Feiertag auf einen dieser Tage fällt, musst Du an diesem Tag nicht arbeiten und diese Zeit selbstverständlich auch nicht später nacharbeiten.
Wenn Du keine feste Arbeitstage hast, und ein Feiertag auf einen Werktag fällt, reduziert sich Deine wöchentliche Arbeitszeit anteilig. Das heißt, dass sich Deine Arbeitszeit, wenn Du zum Beispiel zehn Stunden pro Woche zu flexiblen Zeitpunkten arbeitest, in einer Woche mit einem Feiertag auf acht Stunden reduziert.
Die Universität Bonn hat eine 5-Tage-Woche. Ausnahmen hiervon gibt es nur bei angewiesenen Überstunden, welche mindestens vier Tage im Vorraus angewiesen werden müssen. Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Du musst abseits Deiner Arbeitszeit nicht erreichbar sein, auch nicht um "mal eben schnell" auf eine E-Mail zu antworten. Grundsätzlich gilt "Arbeitszeit ist Arbeitszeit und Freizeit ist Freizeit"!
Überstunden sind für studentische Beschäftigte nur erlaubt, wenn diese explizit und in Absprache für einen bestimmten Zeitraum angewiesen wurden.
In Abgrenzung zu Überstunden gibt es auch noch sogenannte Plus- und Minusstunden. Grundsätzlich ist es an der Uni Bonn nur möglich, dass studentische Beschäftigte solche Plusstunden leisten, wenn ein sogenanntes Arbeitszeitkonto vereinbart wurde. Arbeitszeitkontos werden normalerweise mit der sogenannten MiLoG-Tabelle (Mindestlohngesetz) geführt. Sie trägt diesen Namen, da durch ihre Nutzung garantiert werden soll, dass das Mindestlohngesetz eingehalten wird, und keine studentischen Beschäftigten mehr Stunden leisten, als vertraglich geregelt, und damit in ihrem realen Stundenlohn den Mindestlohn unterschreiten.
Wenn ein solches Konto existiert, ist es zulässig, dass Du ohne explizite Anordnung Plusstunden ableistest. Du hast dann ein Anrecht darauf, diese Plusstunden zu einem anderen Zeitpunkt abzubauen. Es ist nicht möglich, sich Überstunden oder Plusstunden in Form von einer Mehrzahlung vergüten zu lassen.
Falls kein Arbeitszeitkonto vereinbart wurde, und Du deine vertraglich vereinbarte wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit unterschritten hast, ist es nicht zulässig, Dich diese Zeit nacharbeiten zu lassen. Es liegt nicht in Deiner Verantwortung oder Schuld, wenn Deine Arbeitszeit durch die Arbeitgeberin nicht vollständig ausgereizt wird.
Solltest Du das Gefühl haben, dass von Dir in einem unangebrachten Maße Bereitschaft zu Überstunden gefordert werden, besonders wenn Du kein Arbeitszeitkonto vereinbart hast, dann melde Dich gerne bei uns!
Ja, jede:r Beschäftigte:r hat Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es ist im Allgemeinen ratsam, sich für jede Anstellung ein Zeugnis ausstellen zu lassen.